(1)
Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen nach Einsicht in die Prüfungsakten.
(2)
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
(3)
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden,
(4)
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
(5)
Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.