Jurafuchs

§ 35

JAPG
Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
Stand 2025-09-23
Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0 Punkte) erreicht hat.

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