Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0 Punkte) erreicht hat.
§ 35
JAPGGesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
Stand 2025-09-23