Jurafuchs

§ 31

JAPG
Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung
Staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2025-09-23
Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach § 38 erteilt.

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