Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach § 38 erteilt.
§ 31
JAPGBescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung
Staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2025-09-23