(1)
An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Die Wahlstation kann auch im Ausland absolviert werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder eine nach ausländischem Recht vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Referendarin oder des Referendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt:
(2)
Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendarinnen und Referendare der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung die Wahl der Wahlstation und des Schwerpunktbereichs an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann für die Wahlstation weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen.
(3)
Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach § 43 Absatz 2 Satz 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.