Jurafuchs

§ 52

JAPG
Zweite juristische Staatsprüfung
Vorbereitungsdienst
Stand 2025-09-23
Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393 - 301-C-7).

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