(1)
Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst (Leiterin oder Leiter der Ausbildung).
(2)
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für den Vorbereitungsdienst, die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst.