(1)
Im Falle des Nichtbestehens gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn
(2)
Für die Anerkennung von Vorstudien gilt die Frist aus Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass das Justizprüfungsamt die Zahl der Fachsemester entsprechend dem Umfang der erbrachten Vorstudien festsetzt.
(3)
Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Nummer 1 bleiben auf Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, unberücksichtigt:
Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen Grund nach Satz 1 Nummer 2, 3, 4 oder 5. Im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.
(4)
Für einen Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 3 Satz 1 nicht.
(5)
Eine Unterbrechung der Prüfung und spätere Fortsetzung als Freiversuch ist ausgeschlossen. Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung mit der Maßgabe beantragen, dass die Prüfung als regulärer Erstversuch gilt. In diesem Fall gilt § 25 Absatz 2 bis 6 entsprechend.