Jurafuchs

§ 5

JAPG
Anrechnung von Vorstudien
Universitätsstudium
Stand 2025-09-23
(1)
Auf das Studium der Rechtswissenschaft können auf Antrag angerechnet werden:

§ 17 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2)
Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens sechs Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden. Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der Leistungen, die von den Prüflingen in der anrechenbaren Ausbildung, in einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbracht wurden. Mit der Anrechnung wird auch darüber entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 10 ganz oder teilweise erlassen werden.

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