Dem Prüfling ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
§ 32
JAPGEinsicht in die Prüfungsakten
Staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2025-09-23