(1)
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.