Jurafuchs

§ 43

JAPG
Pflichtstationen
Vorbereitungsdienst
Stand 2025-09-23
(1)
Die Ausbildung findet in folgenden Pflichtstationen statt:
(2)
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.
(3)
Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(4)
Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes verfügen.

Meine Notizen

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