Jurafuchs

§ 36

JAPG
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
Stand 2025-09-23
(1)
Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens
(2)
Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →