Jurafuchs

§ 36

JAPG
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
Stand 2025-09-23
(1)
Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens
1.
die Gesamtnote samt Punktzahl,
2.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und
3.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.
(2)
Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.

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