(1)
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus:
(2)
Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach Absatz 1 Nummer 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt.
(3)
Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann abweichend von Absatz 1 Nummer 7 auch erbracht werden
(4)
Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.
(5)
Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nummer 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nummer 8 regelt eine Prüfungsordnung nach § 37 .