Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
§ 11
JAPGZweck der ersten juristischen Prüfung
Erste juristische Prüfung
Stand 2025-09-23