Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Es gilt § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Zuständigkeiten§ 3 Praktische Studienzeiten →