Jurafuchs

§ 57

JAPO M-V
Übergangsbestimmungen
Teil 4 Schlussvorschriften
Stand 2004-06-16
(1)
Liegt der frühestmögliche Beginn der Elternzeit im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 vor dem 1. Juni 2018, gilt § 26 Absatz 2 Nummer 2 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(2)
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2024 eingestellt wurden, gelten § 38 Absatz 1 und § 47 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.

Meine Notizen

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