(1)
Liegt der frühestmögliche Beginn der Elternzeit im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 vor dem 1. Juni 2018, gilt § 26 Absatz 2 Nummer 2 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.
(2)
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2024 eingestellt wurden, gelten § 38 Absatz 1 und § 47 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.