Jurafuchs

§ 35

JAPO M-V
Gastreferendarinnen und Gastreferendare
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Stand 2004-06-16
(1)
Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendarin oder Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2)
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland oder im Ausland abzuleisten. Dabei sind die Pflichtstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten. Die Pflichtstation Verwaltung darf nur im Falle einer Ausbildung nach § 38 Absatz 3 in einem anderen Bundesland abgeleistet werden; eine Ableistung im Ausland ist nicht möglich.

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