(1)
Für Nebentätigkeiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 21a des Juristenausbildungsgesetzes gelten die §§ 70 und 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes sowie die Nebentätigkeitslandesverordnung, soweit § 21a des Juristenausbildungsgesetzes und die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nichts Abweichendes bestimmen.
(2)
Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.