Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Prüfung vor.
§ 44
JAPO M-VZulassungs- und Prüfungsunterlagen
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-06-16