Jurafuchs

§ 53

JAPO M-V
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-06-16
(1)
Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2.
(2)
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem Grunde versagt oder beschränkt werden.
(3)
§ 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

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