Über die Zulassung zur Pflichtfachprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Zulassungsantrag§ 9 Rücktritt von der schriftlichen Prüfung →