(1)
Die Prüfungsleistungen nach Maßgabe des § 2a Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes können studienbegleitend erbracht werden.
(2)
Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.