Jurafuchs

§ 48

JAPO M-V
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-06-16
(1)
Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach den §§ 16 und 17 Absatz 1.
(2)
Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtnote des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch acht. Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

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