(1)
Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,
5.
der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2.
(2)
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.