Jurafuchs

§ 23

JAPO M-V
Bekanntgabe, Zeugniserteilung
Pflichtfachprüfung
Stand 2004-06-16
(1)
Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet. Der Prüfling kann auf die Begründung der Bewertung der Einzelleistungen verzichten.
(2)
Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →