Entscheidungen in Angelegenheiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtführenden übertragen sind.
§ 43
JAPO M-VZuständigkeit
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-06-16