Jurafuchs

§ 52

JAPO M-V
Rücktritt
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-06-16
(1)
Für den Rücktritt gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
(2)
Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.
(3)
Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

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