Jurafuchs

§ 56

JAPO M-V
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Teil 4 Schlussvorschriften
Stand 2004-06-16
(1)
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers oder des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt.
(2)
Der Antrag ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →