(1)
Die Hochschulen bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung ergibt.
(2)
Die Hochschulen teilen das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt mit.