Jurafuchs

§ 29

JAPO M-V
Allgemeine Regeln
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-06-16
(1)
Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung.
(2)
Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren.

Meine Notizen

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