(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:
1.
die Pflichtstationen:
2.
eine Wahlstation im Schwerpunktbereich
(2)
Die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 sowie deren Dauer kann unter Beachtung des § 5b Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes im Ausnahmefall durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts geändert werden.
(3)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, den Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monate verlängern.
(4)
Das Notenverbesserungsverfahren nach § 54a verlängert nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes.