Jurafuchs

§ 11a

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Kosten- und Leistungsrechnung
Grundsätze für die Veranschlagung
Stand 1976-12-03
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

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