Jurafuchs

§ 85

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Sonderregelung für kommunale Unternehmen
Sonderkassen, gesonderte Kassen
Stand 1976-12-03
Durch Dienstanweisung kann kommunalen Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →