Jurafuchs

§ 58

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände
Stand 1976-12-03
(1)
Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.
(2)
Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

Meine Notizen

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