(1)
Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
(2)
Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. Im übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.