(1)Die Buchführung muß ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.(2)Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Verwahrung von anderen Gegenständen§ 62 Form und Sicherung der Bücher →