Jurafuchs

§ 46

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Weitere Kassengeschäfte
Aufgaben und Organisation der Kasse
Stand 1976-12-03
(1)
Die Kasse soll die Aufgaben der Sonderkassen und der gesonderten Kassen miterledigen.
(2)
Die Kasse darf Aufgaben nach § 42 Abs. 1 und 2 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, daß die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können.
(3)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

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