Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 60
Kommunalhaushaltsverordnung – KameralistikVerwahrung von anderen Gegenständen
Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände
Stand 1976-12-03