Die Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 41 Abs. 1 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.
§ 68
Kommunalhaushaltsverordnung – KameralistikBuchungen im Sachbuch
Bücher für Einzahlungen und Auszahlungen
Stand 1976-12-03