Jurafuchs

§ 29

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Berichtspflicht
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Stand 1976-12-03
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
2.
sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
3.
erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

Meine Notizen

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