Jurafuchs

§ 69

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Weitere Bücher
Bücher für Einzahlungen und Auszahlungen
Stand 1976-12-03
(1)
Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Kasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.
(2)
Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.
(4)
Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

Meine Notizen

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