Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.
§ 28
Kommunalhaushaltsverordnung – KameralistikHaushaltswirtschaftliche Sperre
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Stand 1976-12-03