Jurafuchs

§ 30

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Vorschüsse, Verwahrgelder
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Stand 1976-12-03
(1)
Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.
(2)
Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

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