Jurafuchs

§ 74

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Jahresabschluß
Tagesabschluß, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluß
Stand 1976-12-03
(1)
Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlußtag dürfen nur noch Abschlußbuchungen vorgenommen werden.
(2)
Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie ein Fehlbetrag sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen. Unerledigte Vorschüsse und Verwahrgelder sind einzeln unter gegenseitiger Verweisung in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übertragen.

Meine Notizen

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