Jurafuchs

§ 77

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
Bestandteile der Jahresrechnung
Jahresrechnung
Stand 1976-12-03
(1)
Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.
(2)
Der Jahresrechnung sind beizufügen
1.
eine Vermögensübersicht,
2.
eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,
3.
ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
4.
ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
5.
ein Rechenschaftsbericht.
(3)
Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Absatz 2 Nrn. 1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.

Meine Notizen

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