Jurafuchs

§ 13

RDG
Integrierte Leitstelle, Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25
Die Integrierten Leitstellen arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Integrierten Leitstellen, den besonderen und den mit überregionalen oder speziellen Aufgaben beauftragten bestehenden Integrierten Leitstellen nach § 11 Absatz 8, den Feuerwehren, den Leistungserbringern und den im Bevölkerungsschutz tätigen Hilfsorganisationen, der Polizei, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den Krankenhäusern, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Katastrophenschutzbehörden, den Einrichtungen des Digitalfunks BOS, den weiteren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen in der Notfall- und Akutversorgung tätigen Stellen und Kräften zusammen. Die Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sollte auch mittels einer wechselseitigen digitalen Fallübergabe auf Basis eines abgestimmten Ersteinschätzungsverfahrens erfolgen.

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