(1)
Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer sind geeignete Ehrenamtliche, die über ein App-Alarmierungssystem durch die Integrierte Leitstelle alarmiert werden können und ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes Notfallhilfe am Einsatzort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erbringen. Diese sind weder Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. Ihr Einsatz unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer des Rettungsdienstes. Die durch die Einrichtung und den Betrieb eines App-Alarmierungssystems entstehenden Kosten können in den Benutzungsentgelten nach § 43 Absatz 3 entsprechend berücksichtigt werden.
(2)
Die Integrierten Leitstellen übernehmen die Alarmierung von Ersthelferinnen und Ersthelfern durch ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe, soweit dies im Rettungsdienstbereich angebunden ist. Die Einzelheiten zu Eignung, Einsatzindikation, Einsatzdisposition und Alarmierung sowie zur Dokumentation können in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 festgelegt werden. Die Kosten für die Alarmierung können bei der Berechnung des Leitstellentgeltes nach § 11 Absatz 5 berücksichtigt werden.