Jurafuchs

§ 55

RDG
Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden
Aufsicht, Datenschutz
Stand 2024-07-25
(1)
Die zuständigen Behörden nach § 47 und § 48 sind befugt
1.
die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Leistungserbringern,
2.
die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Notärztlichen Standortleitungen und
3.
die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Integrierten Leitstellen

zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Qualitätssicherung erforderlich ist.
(3)
Die Behörden nach § 36 sind befugt, die für das Genehmigungsverfahren nach §§ 29 bis 36 erforderlichen Daten zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.
(4)
Die Behörden nach Absatz 1 und 3 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. Satz 1 gilt für die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Regierungspräsidien datenschutzrechtlich verantwortlich sind, bei denen die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination angestellt sind.
(5)
Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 müssen für die dort genannten Zwecke ein Jahr gespeichert werden. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der Daten nach Absatz 3 müssen für die dort genannten Zwecke fünf Jahre gespeichert werden. Die Daten sind ein beziehungsweise fünf Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich ist.

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