Jurafuchs

§ 48

RDG
Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen
Aufsicht, Datenschutz
Stand 2024-07-25
(1)
Die Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen obliegt dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Integrierte Leitstelle befindet.
(2)
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

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