Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 3 Absatz 4 durchgeführt, gilt Folgendes:
1.
im Landesausschuss für den Rettungsdienst erhöht sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Leistungsträger um je eine Vertreterin oder einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände; die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend;
2.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Bereichsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers; für diesen verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden getroffen werden; bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen, so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen;
3.
die Schiedsstelle nach § 43 Absatz 5 wird um eine Vertreterin oder einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert.